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Anmeldung zur Sonderschule

EINLEITUNG

Diese Schulen besuchen Schüler mit Behinderungen und sonderpädagogischem Förderbedarf, die in allgemeinen Schulen (Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen) nicht ihren Voraussetzungen entsprechend erfolgreich gefördert werden können.

Kinder, die das sechste Lebensjahr bis zum 30. September vollendet haben, also ihren sechsten Geburtstag gefeiert haben, sind schulpflichtig.

Seit dem Schuljahr 2005/2006 ist eine Erweiterung der Stichtagsflexibilisierung auf das gesamte sechste Lebensjahr (vom 1. Oktober bis 30. Juni) erfolgt. Kinder, die zwischen dem 1. Oktober und dem 30. Juni sechs Jahre alt werden, können auch ohne weitere Formalitäten von den Eltern zur Schule angemeldet werden. Die zuständige Schule versendet die Einladungen mit den Einschulungsterminen.

ZUSTAENDIG

die für den Wohnort zuständige untere Schulaufsichtsbehörde

Untere Schulaufsichtsbehörde ist,

  • wenn sich der Wohnort im Bezirk eines Stadtkreises befindet: in der Regel das Staatliche Schulamt bei der Stadtverwaltung
  • wenn sich der Wohnort im Bezirk eines Landkreises befindet: das Landratsamt

ABLAUF

Kinder mit offensichtlicher oder vermuteter Beeinträchtigung können grundsätzlich bei der zuständigen Grundschule angemeldet werden. Haben Sie die Anmeldung jedoch in der Sonderschule vorgenommen, setzt die Sonderschule die zuständige Grundschule in Kenntnis. Melden Eltern ihr Kind bei einer Sonderschule in freier Trägerschaft an, setzt diese die zuständige Grundschule davon in Kenntnis.

Die Schulleitung der Grundschule beziehungsweise der Sonderschule unterrichtet bei der Anmeldung die Eltern über das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (VB), das gegebenenfalls auch eine Untersuchung des öffentlichen Gesundheitsdienstes einschließen kann.

Sobald die Fördervoraussetzungen und der Förderbedarf in einem zusammenfassenden Gutachten beschrieben sind, werden die Eltern schriftlich über die beabsichtigten Fördermaßnahmen informiert und es werden auch Vorschläge zum Förderort gemacht.

Nach Abstimmung mit den Eltern entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde über den Fördervorschlag und gegebenenfalls über den Lernort.

Lehnt die untere Schulaufsichtsbehörde die Aufnahme eines Kindes in die Sonderschule ab, gibt diese Auskunft, welche anderen Fördermaßnahmen durchzuführen sind.

RECHTSGRUNDLAGE